Bau-Mietservice Schmid
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden genannt: AGB) zustande. Auch bei mündlich abgeschlossenen Mietverträgen gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden. Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abgedungen werden. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, daß für die Anmietung bestimmter Mietgegenstände oder für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese AGB näher geregelten Mietvertrag zusätzliche AGB gelten, wie beispielsweise für - die Anmietung von Containern, - die Anmietung von Arbeitsbühnen, - die Durchführung von Reparaturen im allgemeinen, - die Reparatur von Diamantwerkzeugen, - die Anmietung von Hochbaukränen. Falls ein schriftlicher Abschluß des durch diese AGB näher geregelten Mietvertrages unterblieben sein sollte und über den Inhalt der mündlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten zustande. Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsabschluß versichert der Empfänger des Mietgegenstandes ausdrücklich, zum Abschluß des Mietvertrages und zur Inempfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.

  2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem der Mietgegenstand an den Mieter übergeben wird, mit der Bahn verladen wurde oder einem Frachtführer übergeben ist. Im Falle verzögerter Abnahme beginnt die Mietzeit mit der Bereitstellung. Das Mietverhältnis endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit. Dies gilt nicht für Reparaturen, die durch Verschleiß notwendig geworden sind, was der Mieter nachweisen muß.

  3. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzustellen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Mangelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mängelfrei und betriebsbereit an. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter desweiteren den Empfang der Gerätepapiere (Betriebsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung.

  4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und warten zu lassen. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen zu beachten. Eine Überlastung des Mietgegenstandes ist zu vermeiden. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretende Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, daß er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmen schnell und/oder kostengünstiger durchführen lassen kann. Der Vermieter ist berechtigt, an den vermieteten Gegenständen Werbung anzubringen. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben mit Rückschein innerhalb von spätestens 3 Tagen zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritte auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb gleicher Frist zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten. Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluß gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluß einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u.a. abdeckt. Sofern der Mieter, diese Vereinbarung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen. Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von Ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter dem Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer. Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel.

  5. Der Mietpreis errechnet sich auf dem aus dem Katalog zu entnehmenden Tagesmietzins, multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet. Der Mietzins versteht sich ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters. Die Mindestmietzeiten für einzelne Gegenstände sind dem Katalog des Vermieters zu entnehmen. Für die Berechnung einer Tagesmiete bei Maschinen werden als normale Schichtzeit 8 Stunden zugrundegelegt. Werden jedoch 8 Stunden je Arbeitstag überschritten, erfolgt die Berechnung einer zweiten und nach 16 Stunden einer dritten Schicht. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu bezahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder Maschinen und Geräte aus Gründen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, nicht eingesetzt werden. Bei Schalungs- und Gerüstmaterialien betragen die Mindestmietzeit 14 Tage. Werden länger Mietzeiten benötigt, erfolgt die Berechnung mit einem Vierzehntel der Mindestmiete. Der Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheckbegebung bezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber. Stimmt der Vermieter einer Zahlung durch Überweisung zu, so hat diese innerhalb von 5 Tagen zu erfolgen. Die berechneten Beträge sind ohne jegliche Abzüge zahlbar. Vom 30. Tage ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Die Geltendmachung eines dem Vermieter entstandenen höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Mahnkosten sind mit 4.-€ für die 1. Mahnung und 6.-€ für jede weitere Mahnung durch den Mieter zu vergüten.

  6. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren Schaden.

  7. Der Mieter haftet für den Mietgegenstand. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat der Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

  8. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß mängelfrei und gesäubert an den Vermieter zurückzugeben. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnendem Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzung oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Ist der Mietgegenstand aufgrund von Schäden, Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der tagesanteiligen Miete, zuzüglich eines vorläufigen Mietausfallschadens von mindestens 3 Werktagen, falls der Vermieter nicht eine frühere anderweitige Vermietung vornehmen kann.

  9. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.

  10. Bei Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, daß der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

  11. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für Vollkaufleute, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters (Schorndorf), unbeschadet jedoch des Rechtes des Vermieters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

  12. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des sonstigen Vertragsinhaltes. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksamen oder lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglich gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich oder in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommen.